H
G
B

Personalrat

It's a Book, 2016

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten der HGB, d.h. der Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen sowie aller wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte des Personalrats sind in den §§ 71 bis 87 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) geregelt.

In folgenden Konstellationen kann der Personalrat tätig werden

  • Wenn er durch die Dienststelle gem. §§ 71 ff. Sächs-PersVG zu beteiligen ist
  • Im Rahmen seines Initiativrechts gem. § 83 Sächs-PersVG gegenüber der Dienststelle
  • Um Beschäftigte der HGB in konkreten Einzelfallsituationen zu unterstützen, z.B.
    • Maßnahmen zu beantragen, die ihren innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belangen dienen
    • darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen eingehalten und durchgeführt werden
    • als Bindeglied zwischen den Beschäftigten und der Dienststelle zu fungieren
    • bei Fragen der Konfliktlösung am Arbeitsplatz.
Gem. §§ 71 ff. hat der Personalrat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte und es obliegt ihm die Aufgabe, in Personalangelegenheiten sowie in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen. Darunter fallen u.a.:
  • Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 28 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes 1, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht
  • Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung
  • Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb derselben Laufbahn
  • vollständiger oder teilweiser Untersagung einer Nebentätigkeit
  • Ablehnung eines Antrages auf a) Teilzeitbeschäftigung oder Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts nach den tarifrechtlichen Vorschriften oder b) Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen
  • Kündigung
  • Arbeitsplatzgestaltung sowie Aufstellung von Sozialplänen
  • Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
  • soziale Angelegenheiten gem. § 81 Abs. 1 Säch-PersVG.

Wichtig: In den folgenden Fällen wird der Personalrat nur auf Ihren Antrag hin beteiligt:

  • leistungsbedingte Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 27 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes
  • Versetzung von und zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort)
  • Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten
  • Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten;
  • vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Besoldung und Erhebung der Disziplinarklage
  • Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde
  • vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten
  • bei der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen.