Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Medienkunst
an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig – Academy of Visual Arts
PrüfO-MK
vom 3. Dezember 2009
in der Fassung vom 23. November 2010
gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand der Ordnung
§ 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienaufbau
§ 3 Definition und Zweck des Vordiploms
§ 4 Diplomgrad und Zweck der Diplom- Prüfung
§ 5 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 6 Modalitäten zur Bekanntmachung von Prüfungsterminen und -ergebnissen
§ 7 Prüfungsleistungen und Nachteilsausgleich
§ 8 Beurlaubung, Nachteilsausgleich, Mutterschutz und Elternzeit
§ 9 Künstlerisch-praktische Prüfungsleistungen
§ 10 Prüfungsleistungen im Bereich Theorie
§ 11 Prüfungsleistungen der Diplomarbeit
§ 12 Zulassung zu Modulprüfungen
§ 13 Zulassung zur Diplomarbeit
§ 14 Betreuung und Durchführung der Diplomarbeit
§ 15 Öffentliche Präsentation der künstlerisch-praktischen Diplomarbeit und Kolloquium
§ 16 Prüfungsniederschrift
§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen und Gewichtung der Bewertungen
§ 18 Bestehen und Nichtbestehen
§ 19 Wiederholung von Modulprüfungen und der Diplomarbeit
§ 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 21 Prüfungsausschuss
§ 22 Prüfer und Prüfungskommission
§ 23 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen
§ 24 Zeugnis, Diplomurkunde und Diploma supplement
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 26 Widerspruchsverfahren
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung
In dieser Prüfungsordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
§ 1
Gegenstand der Ordnung
Diese Ordnung regelt Inhalt, Anforderungen und Verfahren der Modulprüfungen, und der Diplom-Prüfung im Studiengang Medienkunst sowie zum Diplom-Prüfungsverfahren von Externen.
§ 2
Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienaufbau
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplom-Prüfung zehn Semester.
(2) Das Studium umfasst insgesamt 300 Leistungspunkte. Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den einzelnen Modulen und zu der Diplomarbeit ergibt sich aus dem Prüfungsplan im Anhang zu dieser Ordnung.
(3) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein sechssemestriges Hauptstudium, das ein Praktikumssemester einschließt und mit der Diplom-Prüfung abgeschlossen wird.
(4) Das Praktikum hat eine Mindestdauer von vier Monaten.
§ 3
Definition und Zweck des Vordiploms
(1) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums wird als Vordiplom bezeichnet. Es soll die Eignung für ein Weiterstudium in den Klassen des Hauptstudiums nachweisen.
(2) Das Vordiplom beinhaltet keine eigenständige Prüfungsleistung. Es ist erreicht, wenn die Modulprüfungen der Module 1, 2 und 3 bestanden wurden
(3) Über das Erreichen des Vordiploms wird den Studierenden nach Maßgabe des §35 Abs. 8 SächsHSG ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen der Module 1, 2 und 3, die Gesamtnote, Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum und Geburtsort des Studierenden und die Bezeichnung des Studienganges. Das Zeugnis ist vom Geschäftsführenden Professor zu unterzeichnen.
§ 4
Diplomgrad und Zweck der Diplom-Prüfung
(1) Aufgrund der bestandenen Diplom-Prüfung im Studiengang Medienkunst verleiht die Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig den akademischen Grad "Diplom Bildende Kunst".
(2) Die Diplom-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplom-Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für eine eigenständige künstlerische Praxis erforderlichen künstlerisch-gestalterischen und professionellen Fähigkeiten entwickelt hat und über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügt. In der Diplom-Prüfung soll der Kandidat exemplarisch nachweisen, dass er eine künstlerische Aufgabe, die er sich selbst wählt oder als Auftrag übernimmt, selbständig zu realisieren vermag.
§ 5
Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Modulprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen. Die Diplom-Prüfung besteht aus den Modulprüfungen der Module 4 und 5 sowie aus der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit setzt sich aus Prüfungsleistungen nach § 11 zusammen. Näheres ergibt sich aus dem Prüfungsplan.
(2) Die Modulprüfung des Moduls 1 findet hochschulöffentlich statt.
(3) Die Modulprüfungen der Module 1, 2 und 3 sind bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen. Wer die Prüfungen nach Satz 1 nicht spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen. Der Geschäftsführende Professor benennt einen Lehrenden, bei dem die Studienberatung erfolgt.
(4) Die Diplom-Prüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Wird die Diplom-Prüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt, so gilt sie als nicht bestanden.
(5) Fristversäumnisse, die der Studierende nicht zu vertreten hat, sind bei der Berechnung der Fristen im Prüfungsverfahren nicht anzurechnen; dies gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und der Elternzeit.
(6) Die Modulprüfungen und die Diplomarbeit können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vor dem regulären Zeitpunkt der Prüfung abgelegt werden (Freiversuch). Eine nicht bestandene Prüfungsleistung gilt als nicht abgelegt. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet oder zur Aufbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note.
§ 6
Modalitäten zur Bekanntmachung von Prüfungsterminen und -ergebnissen
(1) Die Prüfungstermine sind so festzulegen, dass die Prüfungen in dem Semester (während oder nach Beendigung der Vorlesungszeit), in dem das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht werden können.
(2) Formen und Fristen der Modulprüfungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls anzukündigen. Studierende, die das Modul erst zu einem späteren Termin beginnen, müssen sich über Formen und Fristen bei den Prüfern informieren.
(3) Formen und Fristen der Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen werden nach Bekanntgabe der Ergebnisse durch den Prüfer angekündigt.
(4) Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt durch Bescheid.
§ 7
Prüfungsleistungen und Nachteilsausgleich
(1) Prüfungsleistungen sind bewertete und gegebenenfalls benotete Leistungen, die studienbegleitend, d. h. zeit- und stoffnah zu den Modulen bzw. im Rahmen der Diplomarbeit abgelehnt werden.
(2) Prüfungsleistungen sind:
1. künstlerisch-praktische Prüfungsleistungen (§ 9)
2. Prüfungsleistungen im Bereich Theorie (§ 10)
3. Prüfungsleistungen der Diplomarbeit (§ 11).
Gegenstand, Anzahl und Art der einzelnen Prüfungsleistungen ergeben sich aus dem Prüfungsplan und aus §§ 9 ff..
§ 8
Beurlaubung, Nachteilsausgleich, Mutterschutz und Elternzeit
(1) Bei Beurlaubung vom Studium, der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes und der Elternzeit während des Studiums verlängern sich die in dieser Ordnung genannten Fristen um die Zeitdauer der Beurlaubung. Dies gilt auch, wenn der Studierende glaubhaft macht, dass er wegen andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, das Studium in den vorgeschriebenen Zeiten zu absolvieren. Während der Beurlaubung können Prüfungsleistungen erbracht werden.
(2) Studierenden, die wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird auf Antrag von der Prüfungskommission gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Die Inanspruchnahme der Fristen für Mutterschutz und Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes wird ermöglicht. Die entsprechenden Anträge sind an den nach der Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Prorektor zu stellen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
§ 9
Künstlerisch-praktische Prüfungsleistungen
(1) Durch die künstlerisch-praktischen Prüfungsleistungen soll festgestellt werden, dass der Studierende in dem gewählten Fachgebiet die notwendigen künstlerischen Fähigkeiten und Fachkenntnisse erworben hat.
(2) Die künstlerisch-praktischen Prüfungsleistungen werden in Form von Präsentationen, Kolloquien und Gesprächen erbracht, die im Modul 1 in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten, in der Diplomprüfung in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
§ 10
Prüfungsleistungen im Bereich Theorie
(1) Prüfungsleistungen im Bereich Theorie sind:
1. Referat mit schriftlichem Beleg
Ein Referat mit schriftlichem Beleg ist ein mündlicher Vortrag zu einem für die Lehrveranstaltung relevanten Thema mit schriftlicher Konzeption. Das Referat muss mindestens 15 Minuten und in der Regel höchstens 30 Minuten dauern.
2. Hausarbeit
Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung zu einem für die Lehrveranstaltung relevanten Thema. Sie muss mindestens 8 Seiten und in der Regel höchstens 12 Seiten umfassen.
3. kurze schriftliche Ausarbeitung eines Themas
Eine kurze schriftliche Ausarbeitung eines Themas ist eine Ausarbeitung zu einem Teilaspekt eines für die Lehrveranstaltung relevanten Themas. Sie umfasst in der Regel 3 Seiten.
4. Protokolle
Ein Protokoll ist eine knappe schriftliche Wiedergabe des gedanklichen Verlaufs einer Sitzung einer Lehrveranstaltung. Das Protokoll umfasst in der Regel 3 Seiten.
(2) Der Lehrende gibt zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt, in welchen Formen im Sinne des Absatzes 1 die Prüfungsleistung erbracht werden kann.
§ 11
Prüfungsleistungen der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit setzt sich aus folgenden Prüfungsleistungen zusammen:
1. die theoretische Diplomarbeit,
2. die künstlerisch-praktische Diplomarbeit,
3. deren Präsentation und das Kolloquium.
§ 12
Zulassung zu Modulprüfungen
(1) Zu den Modulprüfungen der Module 1 und 4 (Module aus dem künstlerischpraktischen Bereich) ist zugelassen und angemeldet, wer:
1. an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig immatrikuliert ist und dies auch in dem Semester, in dem die jeweilige Modulprüfung stattfindet, ist;
2. die gleichwertige Modulprüfungen oder die Diplom-Prüfung in demselben Studiengang oder einem verwandten Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat und sich nicht in einem Prüfungsverfahren befindet;
3. die nach der Studienordnung erforderlichen Teilnahmebestätigungen vorweisen kann.
(2) Zu den Modulprüfungen der Module 2, 3 und 5 (Module aus dem Bereich Theorie)
ist automatisch zugelassen und angemeldet, wer:
1. an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig immatrikuliert ist und dies auch in dem Semester, in dem die jeweilige Modulprüfung stattfindet, ist;
2. die gleichwertige Modulprüfungen oder die Diplom-Prüfung in demselben Studiengang oder einem verwandten Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat und sich nicht in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Zu den Modulprüfungen der Module 4 und 5 ist darüber hinaus nur zugelassen und angemeldet, wer die Modulprüfungen der Module 1, 2 und 3 des jeweiligen Studienganges oder eine andere als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.
(4) Eines gesonderten Antrages innerhalb einer bestimmten Frist bedarf es hierfür nicht.
§ 13
Zulassung zur Diplomarbeit
(1) Unbeachtlich von Absatz 6 kann zur Diplomarbeit nur zugelassen werden, wer:
1. die Modulprüfungen der Module 1, 2 und 3 des jeweiligen Studienganges oder eine andere als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat;
2. die Modulprüfungen der Module 4 und 5 bestanden hat oder das Bestehen von bis zu zwei Modulprüfungen noch nicht nachweisen kann, dies aber spätestens bis zum 31. August (bei Ablegung der Diplomarbeit im Wintersemester) bzw. bis 28. Februar (bei Ablegung der Diplomarbeit im Sommersemester) desselben Jahres nachweist;
3. an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig immatrikuliert ist und in den zwei Semestern vor der Prüfung an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig immatrikuliert war;
4. die Bestätigung eines Hochschullehrers des Instituts für Theorie vorlegt, dass dieser die theoretische Diplomarbeit betreut.
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2, 2. Alt. wird der Zulassungsbescheid unter aufschiebender Bedingung erteilt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist schriftlich an die Prüfungskommission zu stellen: bei Ablegung der Diplomarbeit im Wintersemester bis zum 31. Juli des vorangegangenen Semesters; bei Ablegung der Diplomarbeit im Sommersemester bis zum 31. Januar des vorangegangenen Semesters. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits Modulprüfungen der Module 1, 2 und 3 oder eine andere als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung oder eine Diplom-Prüfung in demselben Studiengang oder einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Prüfungskommission gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
1. die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat Modulprüfungen der Module 1, 2 und 3 oder eine andere als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung oder die Diplom-Prüfung in demselben Studiengang oder einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder sich in Prüfungsverfahren befindet.
(6) Bei besonders außergewöhnlicher künstlerischer Begabung können Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch autodidaktische Studien ein der Studienordnung für den Studiengang Medienkunst und dieser Ordnung entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, den Diplomgrad gemäß § 4 im Diplom-Prüfungsverfahren von Externen erwerben. Für das Diplom-Prüfungsverfahren von Externen sind abweichend von Absatz 1 folgende Zulassungsvoraussetzungen erforderlich:
1. ein schriftlich begründeter Zulassungsvorschlag des Leiters einer Klasse der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig im Studiengang Medienkunst. Der Vorschlag muss die schriftliche Zustimmung eines weiteren Klassenleiters der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig enthalten;
2. ein ausführliches und detailliertes Gutachten eines Leiters einer Klasse der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig des Studiengangs Medienkunst über den künstlerischen Werdegang, die künstlerische Qualifikation und künstlerische Reife des Kandidaten. Das Gutachten muss dem Senat vorgelegt und von diesem mehrheitlich unterstützt werden;
3. die schriftliche Bestätigung eines in Theorie prüfungsberechtigten Lehrenden, dass er die theoretische Diplomarbeit bewertet.
Soweit nichts Näheres bestimmt ist, gelten für das Diplom-Prüfungsverfahren von Externen die §§ 4, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26 entsprechend. § 5 Abs. 1, § 11 und § 18 gelten mit der Maßgabe, dass die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen vorhergehender Semester nicht bestanden sein müssen.
§ 14
Betreuung und Durchführung der Diplomarbeit
(1) Für die theoretische Diplomarbeit wählt der Kandidat einen prüfungsberechtigten Hochschullehrer aus dem Institut für Theorie als Betreuer. Der Betreuer der Theoriearbeit legt das Thema unter Berücksichtigung der Vorschläge des Kandidaten fest und gibt das Thema aus. Die Bearbeitungszeit für die theoretische Diplomarbeit beträgt drei Monate.
(2) Bei Ablegung der Diplom-Prüfung im Wintersemester gelten folgende Termine:
1. Wahl des Betreuers der theoretischen Diplomarbeit bis zum 30. April des vorangehenden Semesters,
2. Ausgabe des Themas der Arbeit am 31. August.
(3) Bei Ablegung der Diplom-Prüfung im Sommersemester gelten folgende Termine:
1. Wahl des Betreuers der theoretischen Diplomarbeit bis 1. November des vorangehenden Semesters,
2. Ausgabe des Themas der Arbeit am 15. Februar.
(4) Der Betreuer der theoretischen Diplomarbeit bestätigt die Übernahme der Betreuung. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung zur Diplomarbeit vorzulegen.
(5) Die theoretische Diplomarbeit hat einen Umfang von 30 bis maximal 50 Normseiten (Normseite = 1.800 Anschläge) und ist in mindestens vier Exemplaren im Büro der Fachgebiete einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zumachen.
(6) Für die künstlerisch-praktische Diplomarbeit steht eine Bearbeitungszeit von sechs Monaten zur Verfügung.
(7) Die künstlerisch-praktische Diplomarbeit soll eine mit künstlerischen Mitteln umgesetzte Lösung des vorgegebenen Themas sein.
(8) Die theoretische und/oder die künstlerisch-praktische Diplomarbeit kann als Gruppenarbeit angefertigt werden, wenn die Themenstellung dies erfordert und sich die Arbeit wesentlich von einer Einzelarbeit unterscheidet. Der Prüfungsausschuss hat die Notwendigkeit einer gemeinsamen, von mehreren Kandidaten zu verfassenden Arbeit ausdrücklich festzustellen und die Größe der Gruppe, sowie die Bearbeitungsrichtlinien entsprechend dem Thema so festzulegen, dass eine Beurteilung der Einzelleistung möglich ist.
(9) Der Kandidat hat eidesstattlich zu versichern, dass er die theoretische Diplomarbeit selbstständig angefertigt hat.
§ 15
Öffentliche Präsentation der künstlerisch-praktischen Diplomarbeit und Kolloquium
(1) Mit der öffentlichen Präsentation seiner künstlerisch-praktischen Diplomarbeit zeigt der Kandidat, dass er in der Lage ist, eine von ihm erstellte Arbeit sachgerecht und formal zu präsentieren. Die öffentliche Präsentation erfolgt zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten und rechtzeitig durch hochschulinternen Aushang bekannt gemachten Termin.
(2) Zum Zeitpunkt der öffentlichen Präsentation hat der Kandidat eine archivierbare Dokumentation seiner künstlerisch-praktischen Diplomarbeit vorzulegen.
(3) Im Kolloquium soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, zu seiner künstlerischen Arbeit argumentativ Position zu beziehen und sie gegen Einwände zu verteidigen. Die öffentliche Präsentation und das Kolloquium werden nach § 17 bewertet. § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 16
Prüfungsniederschrift
Über jede künstlerisch-praktische Prüfungsleistung, Prüfungsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr.1 und über die Präsentation und das Kolloquium im Rahmen der Diplomarbeit ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie muss die Namen der Prüfer, den Beginn und das Ende des Prüfungsverfahrens sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten und erkennen lassen, worauf sich ggf. eine ablehnende Entscheidung gründet. Die Niederschrift ist von den Prüfern bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 17
Bewertung von Prüfungsleistungen und Gewichtung der Bewertungen
(1) Die Bewertung bzw. Benotung von Prüfungsleistungen erfolgt durch die nach §22 bestellten Prüfer.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen des Moduls 1 und der Diplomarbeit sind folgende Noten zu verwenden:
1,0 bis 1,5 = sehr gut: eine hervorragende Leistung;
1,6 bis 2,5 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
2,6 bis 3,5 = befriedigend: eine Leistung, die den Anforderungen entspricht;
3,6 bis 4,0 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
ab 4,1 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.
(3) Die Benotung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die Prüfer vorgenommenen Einzelbenotungen.
(4) Es wird jeweils nur eine Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden arithmetisch auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet.
(5) Die Note der Modulprüfung des Moduls 1 errechnet sich zu 90% aus der Note der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeiten aus dem 3. und 4. Semester und zu 10% aus der Note des Kolloquiums.
(6) Für die Diplom-Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich zu 65% aus der Note der künstlerisch-praktischen Diplomarbeit, zu 25% aus der Note der theoretischen Diplomarbeit und zu 10 % aus der Präsentation der künstlerischpraktischen Diplomarbeit und dem Kolloquium.
(7) Das Prädikat "mit Auszeichnung" wird nur bei ganz besonders hervorragender Leistung in der künstlerisch-praktischen Diplomarbeit und einer mindestens mit "gut" bewerteten theoretischen Diplomarbeit vergeben.
(8) Für die Prüfungsleistungen der Module 2 bis 5 werden keine Noten vergeben. Die Prüfungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die Bewertung ergibt sich aus einem Mehrheitsbeschluss der Prüfer. Wurden nur zwei Prüfer bestellt, so müssen sich diese im Fall des Dissenses auf eine Bewertung einigen, wenn nichts Abweichendes in dieser Ordnung geregelt ist.
(9) Die ECTS-Note gibt Aufschluss über das Abschneiden des Studierenden im Verhältnis zu seinen Kommilitonen. Die ECTS Note wird nur für die Diplomnote errechnet und auf dem Diploma supplement ausgewiesen. Die Notenskala gliedert sich in folgende Gruppen:
A die besten 10 %
B die nächsten 25 %
C die nächsten 30 %
D die nächsten 25 %
E die nächsten 10 %
F nicht bestanden.
Die Bezugsgruppe soll eine Mindestgröße umfassen, die jeweils durch den Prüfungsausschuss festzulegen ist.
(10) Das Bewertungsverfahren für Prüfungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und § 11 Nr. 1 soll in der Regel fünf Wochen nicht überschreiten.
§ 18
Bestehen und Nichtbestehen
(1) Die Diplom-Prüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen der Module 4 und 5 und die Diplomarbeit bestanden sind.
(2) Eine Modulprüfung bzw. die Diplomarbeit ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" benotet bzw. mit "bestanden" bewertet worden sind.
(3) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" benotet, bzw. mit "bestanden" bewertet wird.
(4) Hat der Kandidat eine Modulprüfung oder die Diplomarbeit nicht bestanden, erhält er Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist er die Modulprüfung oder die Diplomarbeit wiederholen kann.
(5) Hat der Kandidat Modulprüfungen oder die Diplom-Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und ggf. deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Modulprüfungen bzw. die Diplom-Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
§ 19
Wiederholung von Modulprüfungen und der Diplomarbeit
(1) Ist eine Modulprüfung oder die Diplomarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, dann kann sie innerhalb eines Jahres in den von der Hochschule festgelegten Prüfungszeiträumen einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur auf Antrag des Kandidaten zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
(2) Es können nur die Prüfungsleistungen wiederholt werden, die nicht bestanden wurden. Dies gilt nicht im Fall des § 5 Abs. 6.
§ 20
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen und kann in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind indiesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat kann verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss innerhalb von vier Wochen überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung derjenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulprüfung und/ oder die Diplomarbeit ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(6) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung und/oder der Diplomarbeit nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung und/oder der Diplomarbeit behoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Wirksamkeit der Zulassung.
(7) Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(8) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. durch ein neues zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungsergebnis ist auch die Diplomurkunde und das Diploma supplement einzuziehen, wenn eine Modulprüfung und/oder die Diplomarbeit aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 21
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und ist für die ihm durch die Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Senat bestellt.
(3) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer,
2. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,
3. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden im Hauptstudium.
(4) Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer und der akademischen Mitarbeiter beträgt fünf Jahre, für Studierende ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Der Prüfungsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters beschlussfähig.
§ 22
Prüfer und Prüfungskommission
(1) Soweit der Senat keine andere Regelung trifft, ist der prüfungsbefugt Lehrende in Prüfungsleistungen, die in direktem Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen erbracht werden ohne besondere Bestellung Prüfer. Dies gilt insbesondere auch für den Klassenleiter der zweiten Klasse, wenn der Studierende mindestens in dem Semester, in dem die Modulprüfung stattfindet, in zwei Klassen studiert.
(2) Der Geschäftsführende Professor bestellt in der Regel zwei Prüfer für Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist;
(3) Der Leiter des Instituts für Theorie bestellt:
- in der Regel mindestens zwei Prüfer für die theoretische Diplomarbeit (darunter der Betreuer und ein weiterer Hochschullehrer des Instituts für Theorie); differieren die Bewertungen um mehr als eine Note, so wird vom Prüfungsausschuss ein weiterer Lehrender aus dem Institut für Theorie als Prüfer hinzugezogen;
- in der Regel einen zweiten Prüfer für die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen in den Modulen 2, 3 und 5.
(4) Der Senat bestellt eine Prüfungskommission mit mindestens sechs Prüfern für:
- die Prüfungsleistungen der Modulprüfung des Moduls 1 (darunter in der Regel diejenigen Lehrenden, welche die Kandidaten in dem Modul 1 betreut haben sowie mindestens ein Leiter einer Klasse des Hauptstudiums);
- die künstlerisch-praktische Diplomarbeit, die Präsentation und das Kolloquium (darunter der Betreuer der künstlerisch-praktischen Diplomarbeit und der Betreuer der theoretischen Diplomarbeit; bei interdisziplinären Diplomprojekten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StudO zusätzlich der Leiter der zweiten Klasse).
(5) Der Senat bestimmt den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(6) Zu Prüfern dürfen nur Hochschullehrer und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(7) Die bestellten Prüfer stellen die Prüfungsaufgaben, nehmen unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Festlegungen der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig die Prüfungen ab und bewerten und benoten die erbrachten Prüfungsleistungen.
§ 23
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudienganges Medienkunst an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
(2) Außerhalb des Studiums erworbene Qualifikationen werden auf Antrag angerechnet, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderung entsprechen und diese damit ersetzen können.
(3) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen ist an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über Art und Umfang der Anrechnung.
§ 24
Zeugnis, Diplomurkunde und Diploma supplement
(1) Über die bestandene Diplom-Prüfung werden ein Zeugnis, eine Diplomurkunde und ein Diploma supplement ausgestellt. Es wird eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde über die Verleihung des Grades ausgestellt.
(2) Das Zeugnis und die Diplomurkunde tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Sie sind vom Rektor und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Hochschule zu versehen.
(3) In das Zeugnis sind die einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen aller Module, die Themen der künstlerisch-praktischen und der theoretischen Diplomarbeit, die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote und gegebenenfalls das Prädikat aufzunehmen. Zudem sind Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum und Geburtsort des Diplomanden sowie die Bezeichnung des Studienganges aufzunehmen. Für Studierende, die nicht im Prüfungsverfahren für Externe geprüft wurden, sind zusätzlich die Klasse, in der die künstlerisch-praktische Diplomarbeit durchgeführt wurde, der Name des Klassenleiters und der Name des Betreuers der theoretischen Diplomarbeit aufzuführen. Hat der Studierende in zwei Klassen gemäß § 8 Abs. 2 der Studienordnung studiert, so sind die zweite Klasse und der Name des zweiten Klassenleiters zusätzlich aufzuführen.
(4) Die Diplomurkunde beurkundet die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 4 und nennt die Klasse, in der die künstlerisch-praktische Diplomarbeit
durchgeführt wurde, den Namen des Klassenleiters und gegebenenfalls das Prädikat. Hat der Studierende in zwei Klassen gemäß § 8 Abs. 2 der Studienordnung studiert, so sind die zweite Klasse und der Name des zweiten Klassenleiters zusätzlich aufzuführen.
(5) Die Diplomurkunde über die Prüfung von Kandidaten gemäß § 13 Abs. 6 beurkundet die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 4 Abs. 1 aufgrund eines Diplom-Prüfungsverfahrens von Externen.
§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.
§ 26
Widerspruchsverfahren
(1) Gegen belastende Entscheidungen, die aufgrund dieser Prüfungsordnung
ergehen, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch
beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.
(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Betrifft der Widerspruch eine Prüfungsbewertung, so ist vor der Entscheidung das für die Prüfungsbewertung zuständige Prüfungsgremium zu hören.
(3) Über den Widerspruch soll zum nächstmöglichen Termin entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Widerspruchsführer zuzustellen.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Ordnung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig – Diplomstudiengang Medienkunst – vom 9. Februar 2007 außer Kraft.
(2) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2007/2008 aufgenommen haben, findet diese Ordnung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2012 keine Anwendung. Mit Beginn des Wintersemesters 2012/2013 gelten ausschließlich die Bestimmungen dieser Ordnung.
(3) Mit Beginn des Wintersemesters 2012/2013 tritt die Prüfungsordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig – Diplomstudiengang Medienkunst – vom 2. Mai 2001 in der Fassung vom 1. September 2004 außer Kraft.
Leipzig, den 21. Dezember 2010
Prof. Joachim Brohm
Rektor