Thesenpapier zum Thema: Rechtsfragen von Filesharing-Systemen aus Sicht des deutschen Urheberrechts
Die Annahme Werden digitalisierte Musikstücke komprimiert, auf Computern gespeichert, von einem Online-Server heruntergeladen oder zum Herunterladen durch andere bereitgehalten, sind dies urheberrechtlich relevante Handlungen, die der Einwilligung der Berechtigten bedürfen. Das ungefragte Austauschen von Musik bei Napster oder Gnutella wird zumeist als illegal bezeichnet. In der Tat werden Speicherungen von digitalen Dateien gleich welchen
Inhalts auf einem Computer nach gängiger Rechtsauffassung als "Vervielfältigung"
im Sinne des Urheberrechts angesehen. Solche dürfen im allgemeinen
nur dann angefertigt werden, wenn der Berechtigte diesem zustimmt. Das
Angebot von geschütztem Material über ein Datennetz an einen
unbestimmten Personenkreis ist im geltenden Recht noch nicht ausdrücklich
geregelt. Dennoch sind auch solche Handlungen durch das Urheberrecht grundsätzlich
geschützt, da der Schutz des Urheberrechtsgesetzes nicht auf die ausschließlich
genannten Verwertungsformen beschränkt ist. Das Online-Angebot von
Musik wird als eine Form der urheberrechtlich geschützten "öffentlichen
Wiedergabe" von Werken angesehen.
Die rechtliche Realität hinsichtlich der Zulässigkeit
von Filesharing-Systemen
Von der oben genannten Regel ausschließlicher Befugnissen des
Urhebers werden allerdings einige Ausnahmen durch das Urheberrechtsgesetz
gemacht. Eine dieser Ausnahmen ist die Vervielfältigung zur privaten
Nutzung. Hiervon umfasst ist auch die Speicherung, der Download und die
Komprimierung von Musikdateien, soweit diese im privaten Umfeld konsumiert
werden sollen. Durch die Ausnahmevorschrift zur privaten Vervielfältigung
entfällt nur die Erlaubnis-, nicht aber die Vergütungspflicht
für die Verwertungshandlung. Die Vergütung wird durch die sogenannten
Geräte- und Leermedienabgaben von den Herstellern von Kopiergeräten
verschiedener Art und denen von Leermedien geltend gemacht und an die Berechtigten
ausgeschüttet. Diese Aufgabe übernehmen die Verwertungsgesellschaften.
Das Urheberrechtsgesetz enthält auch eine Ausnahme von dem grundsätzlich
ausschließlichen Recht der öffentlichen Wiedergabe, unter das
auch das Online-Angebot fällt. Diese Ausnahme kommt zur Geltung, wenn
die öffentliche Wiedergabe von Werken im Rahmen einer Veranstaltung
stattfindet, die keinen kommerziellen Zwecken des Veranstalters dient und
an der jeder kostenlos teilnehmen kann. Veranstalter in diesem Sinne ist
derjenige, der die öffentliche Wiedergabe der Werke steuert und beeinflußt,
der diese also inszeniert. Dies ist bei Napster und Gnutella derjenige,
der auf seinem privaten Rechner Musik zum Download anbietet. Nur diese
Teilnehmer können beeinflussen, welche Musikstücke angeboten
werden und zu welchem Zeitpunkt. Durch die Ausnahme vom ausschließlichen
Recht der öffentlichen Wiedergabe entfällt wiederum nur die Pflicht,
sich hierfür eine Zustimmung vom Berechtigten einzuholen. Hingegen
entfällt nicht die Pflicht, eine Vergütung hierfür zu zahlen.
Diese wurde bislang von der GEMA eingezogen, in Filesharing-Systemen muss
man allerdings für alternative Abrechnungsmechanismen sorgen, die
eine Erfassung ermöglichen. Denkbar optimal wären pauschalisierte
Vergütungen von den Teilnehmern einzuziehen, wie im Rahmen eines Abonnenment-Dienstes.
Daneben sind auch Tonträgerhersteller und Interpreten nach den entsprechenden
Vorschriften nicht befugt, den Teilnehmern von Filesharing-Netzen, den
Tausch von Musik zu verbieten, da diese nur einen Anspruch auf Vergütung
haben.
Es gibt bislang keine Norm, die die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung
von technischen Mechanismen (z.B. Software, Videorecorder, CD-Brenner)
verbietet, die unter Umständen dazu benutzt werden können, urheberrechtsverletzende
Handlungen zu begehen.
Da weder Napster noch gnutella.de oder andere Betreiber informationsvermittelnder
Web-Seiten selber urheberrechtlich geschützte Inhalte bereithalten,
haften diese auch nicht auf Ansprüche etwa der Musikindustrie. Da
die Handlungen der Teilnehmer nicht illegal sind, haften diese auch nicht
auf Beihilfehandlungen o.ä. Im übrigen würde auch nichts
anderes gelten, wenn die Handlungen der Teilnehmer rechtswidrig wären,
da nach dem eingeschränkten Haftungsmaßstab des Teledienstegesetzes
eine solche Verantwortung ausgeschlossen wird. Die Vergütungsansprüche
für die öffentliche Wiedergabe (siehe These 2) schulden nur die
Anbieter der einzelnen Stücke.
Auch hier gelten die eingeschränkten Haftungsbestimmungen des Teledienstegesetzes.
Danach haften Anbieter von Hyperlinks keinesfalls auf Schadensersatz für
die Inhalte auf fremden Seiten. Allenfalls können sie unter engen
Voraussetzungen verpflichtet werden, ihre Links zu deaktivieren.
Der Übergang zu pauschalisierten Abrechnungsmodellen, wie Abonnenments-Diensten,
ist unumgänglich, will man urheberrechtliche Vergütungsansprüche
realisieren. Da die Nutzer als Anspruchsgegner nicht individuell zu erfassen
sind, müssen Vereinbarungen mit Dienstebetreibern wie Napster getroffen
werden. Dies System versagt hingegen bei dezentralen Netzen wie Gnutella,
bei denen kein Betreiber existiert. Es ist an den Berechtigten dafür
zu sorgen, dass die Konsumenten durch qualitativ hochwertige Angebote zur
Nutzung kontrollierbarer Systeme übergehen.
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