Rechtsfragen von Filesharing-Systemen aus Sicht des deutschen Urheberrechts
– Entgegnung auf das Thesenpapier
von Till Kreutzer –
von Dr.
Thorsten Braun, Referat Urheberrecht Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V.
Till Kreutzer kommt in seinem Thesenpapier zu dem Ergebnis, dass nach geltendem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) Filesharing-Systeme wie z.B. Napster zulässig seien. Er bezeichnet dieses Ergebnis als „rechtliche Realität“. Eine vollmundige Behauptung, die durch die Argumentation in dem (zugegeben sehr kurzen) Thesenpapier allerdings nicht stichhaltig belegt wird.
1. These: Die Teilnehmer von Filseharing-Systemen wie Napster sind nicht berechtigt, digitalisierte Musikstücke zu vervielfältigen.
Es setzt sich zunehmend völlig zu Recht die Auffassung
durch, dass eine zulässige private Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 UrhG eine
legale Quelle voraussetzt. Also: Was
illegal angeboten wird, kann nicht rechtmäßig kopiert werden, selbst wenn die
Kopie für den privaten Gebrauch bestimmt ist. Und um ein illegales Angebot
handelt es sich, wenn Musikaufnahmen ohne Zustimmung der Rechteinhaber anderen
zum Download angeboten werden (s. dazu gleich sowie These 2).
Selbst wenn ein Download bei
Napster von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt sein sollte, so dürfen die so
heruntergeladenen Dateien keinesfalls anschließend öffentlich wiedergegeben
werden. Dem steht § 53 Abs. 6 UrhG entgegen, wonach die privaten
Vervielfältigungsstücke nicht zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden
dürfen. Dasselbe gilt natürlich auch für sonstige Kopien, die beispielsweise
von einer CD auf die Festplatte des Computers angefertigt wurden.
2. These: Das Anbieten von Musik zum Download über ein Filesharing-System ist nicht zustimmungsfrei zulässig.
Till Kreutzer geht offenbar davon aus, dass § 52 UrhG in diesem Fall einschlägig wäre. Für diese Vorschrift ist aber schon deshalb kein Raum mehr, weil § 53 Abs. 6 UrhG jede öffentliche Wiedergabe von privaten Vervielfältigungsstücken verbietet. Deshalb dürfen die privaten Vervielfältigungsstücke auf der Festplatte eben nicht in Systemen wie Napster öffentlich angeboten oder wiedergegeben werden.
Darüber hinaus erfasst § 52 UrhG Abrufangebote wie
in Napster nicht. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese
Vorschrift eng auszulegen ist. Man kann sie deshalb nicht auf Abrufangebote
erstrecken.
Schließlich ist es falsch zu behaupten, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern stünde kein Verbotsrecht zu. Wird eine private Kopie später zweckentfremdet, so ist dies unstrittig eine Rechtsverletzung. Die rechtswidrige öffentliche Wiedergabe kann ferner gemäß § 96 UrhG unterbunden werden.
Und noch eine letzte Anmerkung dazu: Selbst nach der Auffassung Kreutzers wäre für das Angebot in Napster eine Vergütung zu zahlen. Gerade das geschieht aber derzeit nicht. Schon deshalb handelt es sich um eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe.
3. These: Die Napster-Software ist als solche nicht ohne weiteres legal.
Das Bereitstellen von technischen Mechanismen zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen kann sehr wohl selbst rechtsverletzend sein. Der Anbieter ist zumindest verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Rechtsverletzung zu verhindern. Auch das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt.
4. These: Die Anbieter von Filesharing-Systemen können sehr wohl verantwortlich sein.
Da die Handlungen der einzelnen Nutzer eben nicht zulässig, sondern illegal sind, können die Anbieter von Filesharing-Systemen auch verantwortlich sein. Sie sind dies – unabhängig von Haftungsfreistellungen im Teledienstegesetz – in jedem Fall ab Kenntnis von der Rechtsverletzung.
5. These: Für die rechtliche Bewertung des Angebots von Filesharing-Systemen kommt es nicht auf eine Gerichtsentscheidung an.
Die Anbieter fremder Inhalte haften ab Kenntnis von
dem rechtsverletzenden Inhalt – und zwar auch auf Schadensersatz. Für die
Kenntnis kommt es nicht darauf an, dass die Rechtswidrigkeit in einer
Gerichtsentscheidung festgestellt worden ist.
6. These: Legale Musikangebote können sich nur durchsetzen, wenn sie nicht mit illegalen Angeboten konkurrieren müssen.
Es geht gerade nicht nur um die Realisierung von
pauschalen Vergütungsansprüchen, sondern um die Entscheidung der Rechteinhaber
darüber, in welcher Weise ihre Leistungen genutzt werden. Im übrigen ist es
absurd, illegale Nutzungshandlungen damit rechtfertigen zu wollen, dass die
Rechteinhaber nicht vergleichbare legale Angebote realisieren. Übrigens: Wie
sollen sich denn legale Angebote gegen die kostenlose illegale Konkurrenz
durchsetzen?
Dr. Thorsten
Braun