NEURECHT
NeuGesetz, §§ 01 - 03 NG 1
"WHEN TEKKNO TURNS TO SOUND OF POETRY", Shedhalle, Zürich, 1994, KunstWerke, Berlin, 1995



allgemeine Grundlagen (Auszug) §§ 01 - 03 NG 1





1. NeuGesetz
für die Globale Föderation Bewußter Intelligenzen

vom 25.Juni 1994 (FGBl. I S. 1)
(erwart. Veränderungen FGBl. I-V 100-1)




Präambel


Im Bewußtsein ihrer Verantwortung für bewußte und unbewußte Intelligenzen, sowie davon abhängige Lebewesen, von dem Willen angetrieben, dem Frieden und der Ordnung der Welt, sowie des globalen Systems, zu dienen, hat sich die Föderation Bewußter Intelligenzen kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Damit gilt dieses NeuGesetz für die globale Föderation.



I. Die Grundrechte


§1. [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle bewußten Intellegenzen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Künstliche Intellegenzen und Menschen sind gleichberechtigt.
(3) Keine darf aufgrund ihrer Entstehung, ihrer Beschaffenheit, ihrer Materialität, ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

§2 [Schutz der Würde ]
(1) Die Würde bewußter Intelligenzen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Alle bewußten Intelligenzen bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen egalitären Rechten als Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

§3 [Freiheitsrechte]
(1) Jede hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jede hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.



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