I. Einführung in das Urheberrecht und angrenzende Rechtsgebiete
Die sog. DSM-Richtlinie der EU vom 17.04.2019 (2019/790) soll das Urheberrecht an den digitalen Binnenmarkt anpassen. Sie wurde in deutsches Recht umgesetzt und das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204) ist am 07.06.2021 in Kraft getreten. Darin enthalten sind u.a. folgende Änderungen: - die Regelung zum Text- und Data-Mining wurde erweitert (§ 44b UrhG), - die Nutzung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch wurde noch weiter vereinfacht (§ 60a Abs. 3 und 3a UrhG), - die Privilegien für öffentlich zugängliche Bibliotheken, Archive, Museen sowie Einrichtungen, die im Bereich des Film- und Tonerbes tätig sind, wurden weiter ausgestaltet (§ 60f und § 60h UrhG), - es wurde das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers neu geregelt (§§ 87f – 87k UrhG), - die freie Benutzung (§ 24 UrhG) ist weggefallen, - Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG) sind erlaubt, - Mediation (§§ 32f und 35a UrhG) als Instrument zur Konfliktlösung, - Erlöschen des Schutzes von Fotografien gemeinfreier Werke (§ 68 UrhG), - weitere Beteiligung sowie Rückrufs-, Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche zugunsten der Urheber bei allen ab 07.06.2021 abgeschlossenen Verträgen (§ 133 UrhG).
28.04.2022
II. Urheberrecht
Das Urheberrecht regelt die Rechte des Schöpfer eines Werkes und schützt diesen vor unerlaubten Nutzungen. Es ist somit das wichtigste Rechtsgebiet für Kunstschaffende. Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Zu Werken im Sinne des Urheberrechts zählen unter anderem Texte, Fotos, Gemälde, Filme, Kompositionen und Designs. Das Urheberrecht ist, im Gegensatz zum US-Amerikanischen Copyright, grundsätzlich nicht übertragbar. Es können lediglich Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte übertragen werden. Ein Grundverständnis des Urheberrechts ist sowohl für Vertragsgestaltung notwendig, als auch um Urheberrechtsverletzungen bei eigenen künstlerischen Tätigkeiten zu vermeiden.
1. Rechtliche Grundlagen 2. Regelungen der EU 3. Zum Werkbegriff - Exkurs: § 5 Abs. 3 MarkenG 4. Der Urheber
05.05.2022
Zum Urheberrecht gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehören unter anderem das Recht auf Namensnennung, das Zugangsrecht, das Veröffentlichungsrecht sowie der Schutz vor Änderung. Ein Urheber kann auf diese Rechte nicht verzichten oder sie übertragen. Zu den Verwertungsrechten gehören unter anderem das Vervielfältigungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Aufführungsrecht, das Wiedergaberecht, das Bearbeitungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Daneben regelt das UrhG auch verwandte Schutzrechte. Dadurch werden auch interpretatorische oder unternehmerische Leistungen geschützt, wie z.B. die Arbeit von Musikern, Schauspielern, Tänzern, Veranstaltern, Filmherstellern und Fotografen. Als Schranken des Urheberrechts werden Nutzungen bezeichnet, die keine Einwilligung des Urhebers benötigen.
5. Der Inhalt des Urheberrechts 6. Verwandte Schutzrechte 7. Schranken des Urheberrechts
12.05.2022
Für jede Nutzung von urheberrechtlich relevanten Leistungen ist die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers einzuholen. Dabei gibt es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten – das heißt, dass jeder, der die Nutzungsrechte ausübt, auch über einen Rechtenachweis verfügen sollte. Bei der Vertragsgestaltung sind diverse Aspekte, wie z.B. Nutzungsarten, Lizenzzeit und Lizenzgebiet zu beachten. Außerdem hat jeder Urheber und Leistungsschutzberechtigte unabhängig von der vereinbarten Vergütung einen Anspruch auf angemessene Vergütung – dafür gibt es u. a. Tarifverträge für unterschiedliche Berufsgruppen.
Verwertungsgesellschaften sind Einrichtungen, welche die Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten kollektiv wahrnehmen. Ihre Rolle ist im Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) geregelt. Urheber können Verwertungsgesellschaften beitreten, damit diese ihre Nutzungsrechte wahrnehmen. Nutzungsrechte werden von Verwertungsgesellschaften an Dritte auf der Grundlage von Tarifen eingeräumt. Urheber werden an den Einnahmen beteiligt. Zu den Verwertungsgesellschaften gehören unter anderem die GEMA für Musik, die VG Bild-Kunst für bildende Künstler und die VG Wort für Sprachwerke.
9. Verwertungsgesellschaften
02.06.2022
Der Urheber hat gegenüber einem Urheberrechtsverletzer Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung und Auskunft. Diese Ansprüche können in Rahmen einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens durchgesetzt werden. Bei internationalen Angelegenheiten gelten diverse internationale Übereinkünfte.
Das Markenrecht schützt die Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr, damit es nicht zu einer Verwechslung von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Hersteller kommt. Der Schutz von Marken ist im Markengesetz (MarkenG) verankert, der Markenschutz ist innerhalb der EU harmonisiert. Der einfachste Weg, um Markenschutz für ein Kennzeichen zu erlangen, ist eine Anmeldung im entsprechenden Markenregister. Eine Markenanmeldung ist für jede Person sinnvoll, die Waren oder Dienstleistungen unter einer bestimmten Bezeichnung bzw. einem Logo anbieten möchte.
1. Rechtliche Grundlagen 2. Deutsche Marke 3. EU-Marke 4. IR-Marke 5. Titelschutz 6. Domain
16.06.2022
IV. Internetrecht
Das Internetrecht ist ein Sammelbegriff für alle rechtlichen Probleme, die mit dem Internet zu tun haben. Es stellt damit eine Schnittstelle vieler verschiedener Rechtsgebiete dar. Neben dem Urheberrecht (z.B. bei der Nutzung von Fotos im Internet) sind hier u.a. auch der Datenschutz (z.B. bei dem Versenden von Newslettern), das Wettbewerbsrecht (z.B. bei Online-Werbung), das Persönlichkeitsrecht (z.B. beim Hochladen privater Chats oder E-Mails) und das Telekommunikationsrecht (z.B. die Impressumspflicht bei Webseiten) relevant. Vor allem bei gewerblichen Auftritten im Internet gibt es viele Regeln, auf die zu achten ist – ansonsten droht die Gefahr einer Abmahnung.
Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, welches aus dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde abgeleitet wird. Es umfasst unter anderem das Recht auf das eigene Bild, die Stimme, das Wort und den Namen. Möchte man zum Beispiel das Abbild einer Person verwenden, ist auf das Persönlichkeitsrecht zu achten und am besten eine explizite Zustimmung einzuholen. Da das Persönlichkeitsrecht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist es umso wichtiger, sich über die Regeln im Klaren zu sein.
1. Rechtliche Grundlagen 2. Name 3. Bild 4. Stimme 5. Schutz der Signatur 6. Ansprüche
VI. Presserecht
Das Presserecht regelt die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Presse. Abgesehen von dem Grundrecht der Pressefreiheit werden die meisten Aspekte des Presserechts in den Landespressegesetzen der Bundesländer geregelt. Dazu gehören unter anderem die publizistische Sorgfaltspflicht, die Impressumspflicht, die Erkennbarkeit von Werbung und Anzeigen als solche und das Gegendarstellungsrecht (d.h. wenn jemand falsch oder negativ in der Presse dargestellt wurde, muss eine Gegendarstellung gedruckt werden). Außerdem verfügt die Presse über bestimmte rechtliche Privilegien, die über die reine Pressefreiheit hinausgehen.
Das Datenschutzrecht regelt den Umgang mit privaten Informationen und personenbezogenen Daten und soll einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem Interesse der Allgemeinheit schaffen. Ein jüngstes Beispiel ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU, welche für viel Aufruhr gesorgt hat um zu einer Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geführt hat, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Personenbezogene Daten können Name und Adresse sein – deshalb sollte sich jeder, der solche Daten verarbeitet, mit dem Datenschutz auskennen; und jeder seine Rechte kennen, dessen Daten verarbeitet werden. Letzteres dürfte heutzutage auf nahezu jede Person zutreffen.
Individuelle Konsultationen
Jeweils montags 16:00 - 18:00 Uhr ab 11.04. - 27.06.2022.
Referent: Prof. Dr. Stefan Haupt, Rechtsanwalt in Berlin, Reinbeckstraße 21, 12459 Berlin E-Mail: haupt@haupt-rechtsanwaelte.de Telefon: 030-28387521 Fax: 030-2823816 www.haupt-rechtsanwaelte.de