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609435

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Kulturen des Kuratorischen" der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (PrüfungsO-KdK) - Stand 24.06.2009

Auf Grund § 34 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) gibt sich die Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig mit Beschluss des Fachbereichsrates des Fachbereiches 2 vom 16.06.2009 die folgende Studienordnung.

In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.


Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich, Akademischer Grad
§ 2 Regelstudienzeit
§ 3 Prüfungskommission
§ 4 Prüfer
§ 5 Module und Leistungspunkte
§ 6 Prüfungen
§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 8 Masterarbeit
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
§ 10 Bestehen, Nicht-Bestehen
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 13 Zeugnis, Masterurkunde und Diploma supplement
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Widerspruchsverfahren
§ 16 Nachteilsausgleich, Mutterschutz und Elternzeit
§ 17 Inkrafttreten

Anlage

§ 1
Geltungsbereich, Akademischer Grad

(1) Diese Prüfungsordnung regelt Inhalt, Anforderungen und Verfahren der Prüfungen im weiterbildenden Masterstudiengang "Kulturen des Kuratorischen" (KdK) an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig.

(2) Die Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig verleiht für den erfolgreichen Abschluss des Studiums den akademischen Grad "Master of Arts".

§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit des weiterbildenden Studiengangs beträgt einschließlich der Masterarbeit vier Semester. Er wird in Teilzeit studiert.

§ 3
Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und ist für die ihr durch die Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig.

(2) Die Prüfungskommission ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Organisation der Prüfungen und Entscheidungen über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten gemäß dieser Prüfungsordnung,
  2. Bestellung der Prüfer,
  3. Festlegung und Austausch von Prüfungsformen,
  4. Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 12.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus:

  1. dem Inhaber der Professur "Kulturen des Kuratorischen",
  2. dem Inhaber der Professur für Kunstgeschichte und Bildwissenschaft,
  3. dem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Studiengangs "Kulturen des Kuratorischen"
  4. einem weiteren Professor der Hochschule.

(4) Die Kommissionsmitglieder nach Absatz 3, a bis c, wählen das weitere Mitglied nach Absatz 3, d mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Inhaber der Professur "Kulturen des Kuratorischen" ist von Amts wegen Vorsitzender der Prüfungskommission. Er bestimmt eine der unter Absatz 3, b bis d genannten Mitgliedern als Vertreter.

(6) Die Prüfungskommission ist mit der Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlüssen gilt die Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, den Prüfungen als Beisitzer beizuwohnen. Hieraus leitet sich kein Stimmrecht ab.

§ 4
Prüfer

(1) Ohne besondere Bestellung ist Prüfer der prüfungsbefugt Lehrende in Prüfungsleistungen, die in direktem Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen erbracht werden.

(2) In Abweichung von Absatz 1 werden für die unter § 6 Absatz 2 e genannte Prüfungsform "kuratorisches Projekt mit mündlicher Präsentation" und für die unter § 9 beschriebene Masterarbeit jeweils zwei Prüfer bestellt, von denen mindestens einer der Mitgliedergruppe der Professoren der Hochschule angehören muss. Als zweiter Prüfer kann auch ein externer Prüfer bestellt werden. Die Bestellung von Prüfern und Abwesenheitsvertretern obliegt der Prüfungskommission nach Maßgabe des § 35 Absatz 6 SächsHSG.

§ 5
Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium ist in inhaltlich und zeitlich aufeinander aufbauende Module gegliedert. In jedem Modul erwerben die Studierenden für die Gesamtarbeitsbelastung eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten (LP). Ein LP entspricht 30 Zeitstunden. Diese Stunden setzen sich in der Regel aus Präsenz in Lehrveranstaltungen und der Zeit für das Selbststudium einschließlich der Gruppenarbeit, der Projektarbeit oder der Arbeit an Präsentationen und anderen Studienarbeiten sowie dem Prüfungsaufwand zusammen.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs "Kulturen des Kuratorischen" sind insgesamt 60 (LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) zu erwerben.

(3) Die Teilnahme an den in den Modulen festgelegten Lehrveranstaltungen ist für die Studierenden verpflichtend.

(4) Die Prüfungskommission stellt sicher, dass im Rahmen der Qualifikationsziele des Faches der wissenschaftlichen Entwicklung des Faches sowie den beruflichen Chancen der Studierenden Rechnung getragen wird. Die Module und das jeweilige Angebot an Lehrveranstaltungen werden auf den Internet-Seiten der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig veröffentlicht.

(5) Beim Austausch von Modulen, Modulinhalten und Prüfungsformen sind die Ansprüche der Studierenden auf Vertrauensschutz zu berücksichtigen.

(6) Die Inhalte, Ziele, Lehrformen, Prüfungsleistungen und Leistungspunkte der Module sind dem Prüfungsplan, der als Anlage dieser Ordnung beigefügt ist, zu entnehmen.

§ 6
Prüfungen

(1) Modulprüfungen sind studienbegleitend gemäß dem Prüfungsplan, der dieser Ordung als Anlage beigefügt ist, zu erbringen.

(2) Modulprüfungen können in folgender Weise erbracht werden:

  1. Schriftliche Ausarbeitung (Hausarbeit) mit Fachgespräch (Dauer 10 bis 15 Minuten)
  2. Mündlicher Vortrag (Referat) mit schriftlicher Ausarbeitung (Hausarbeit)
  3. Bearbeitung von Übungsaufgaben mit Fachgespräch (Dauer 10 bis 15 Minuten)
  4. Kuratorisches Projekt mit mündlicher Präsentation
  5. Kuratorisches Abschlussprojekt
  6. Schriftliche Abschlussarbeit
  7. Kolloquium

(3) Modulprüfungen in der Form "Kuratorisches Projekt mit mündlicher Präsentation" und "Kuratorisches Abschlussprojekt" können als Gruppenarbeit angefertigt werden, wenn die Themenstellung dies erfordert und sich die Arbeit wesentlich von einer Einzelarbeit unterscheidet. Die Prüfer haben die Größe der Gruppe, sowie die Bearbeitungsrichtlinien entsprechend dem Thema so festzulegen, dass eine Beurteilung der Einzelleistung möglich ist. Studierende melden sich jeweils mit dem ersten Lehrveranstaltungstermin verbindlich zu den Modulen an. In Ausnahmefällen ist der Beginn zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Über die Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet die Prüfungskommission.

(4) Modulprüfungen können teilweise in englischer Sprache stattfinden.

(5) Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung. Rücktritte von der Anmeldung sind nur auf begründeten Antrag bis spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (Prüfungsabschluss) zulässig.

(6) Prüfungstermine müssen so festgelegt werden, dass die Prüfung in dem Semester (während oder nach Beendigung der Vorlesungszeit), in dem das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht werden kann.

(7) Formen und Fristen der Modulprüfungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls anzukündigen. Studierende, die das Modul erst zu einem späteren Termin beginnen, müssen sich über Formen und Fristen bei den Prüfern selbst informieren.

(8) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden.

(9) Inhalt und Termin der Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen werden zwischen den Prüfern und den Prüflingen im Sinne der Module individuell vereinbart.

(10) Wiederholungen von Prüfungen können auf Antrag des Prüfers mit Zustimmung der Prüfungskommission auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form durchgeführt werden.

(11) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

§ 7
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen erfolgt durch die Prüfer nach § 4.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

  1. 1,0 bis 1,5 = sehr gut: eine hervorragende Leistung,
  2. 1,6 bis 2,5 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
  3. 2,6 bis 3,5 = befriedigend: eine Leistung, die den Anforderungen entspricht,
  4. 3,6 bis 4,0 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
  5. ab 4,1 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

(3) Die Modulnote errechnet sich aus dem gemäß dem Prüfungsplan (Anlage) mit den LP gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die ECTS-Note gibt Aufschluss über das Abschneiden des Studierenden im Verhältnis zu seinen Kommilitonen. Die ECTS Note wird nur für die Gesamtnote der Masterarbeit errechnet und auf dem Diploma supplement ausgewiesen. Die Notenskala gliedert sich in folgende Gruppen:

  1. A die besten 10 %,
  2. B die nächsten 25 %,
  3. C die nächsten 30 %,
  4. D die nächsten 25 %,
  5. E die nächsten 10 %,
  6. F nicht bestanden.

(5) Die Dauer des Bewertungsverfahrens von Prüfungen soll in der Regel fünf Wochen nicht überschreiten. Die Bewertung ist auf Antrag der Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen.

§ 8
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit besteht aus folgenden Teilen und deren Gewichtung:

  1. einem kuratorischen Abschlussprojekt (Faktor 4),
  2. einer schriftlichen Abschlussarbeit mit einem Umfang von 30 bis 50 maschinengeschriebenen Seiten, die in der Regel auf das kuratorische Abschlussprojekt bezogen ist (Faktor 2) und
  3. einem Kolloquium (Faktor 1).

(2) Das kuratorische Abschlussprojekt entspricht einer Arbeitsbelastung von 12 LP, die schriftliche Abschlussarbeit einer Arbeitsbelastung von 6 LP.

(3) Das kuratorische Abschlussprojekt und die schriftliche Abschlussarbeit werden am Ende des Studiums in einem Kolloquium (60 Minuten) gegenüber den Prüfern verteidigt. Gemäß ihrer Gewichtung ist das Kolloquium anteilig zu 40 Minuten dem Abschlussprojekt, zu 20 Minuten der schriftlichen Abschlussarbeit zu widmen.

(4) Die Note der Masterarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Teilprüfungen gemäß ihrer Gewichtung von 4:2:1.

§ 9
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus den mit LP gewichteten differenzierten Noten der Module einschließlich der Masterarbeit.

§ 10
Bestehen, Nicht-Bestehen

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" benotet wird.

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" ist.

(3) Hat der Kandidat eine Modulprüfung nicht bestanden, erhält er Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist er die Modulprüfung wiederholen kann.

§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend", wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend". Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend". In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfungskommission den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 3 sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission nachträglich die Bewertung derjenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(6) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung behoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet die Prüfungskommission über die Wirksamkeit der Zulassung.

(7) Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(8) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. durch ein neues zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungsergebnis ist auch die Masterurkunde und das Diploma supplement einzuziehen, wenn eine Modulprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 5 und 6 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 12
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und -bewertung nach Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entsprechen. Dies ist anzunehmen, wenn die Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an einer Kunsthochschule, an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der der entsprechenden Rahmenempfehlung der Kultusministerkonferenz unterliegt.

(2) Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Sofern Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und/oder Prüfungsleistungen ist an die Prüfungskommission zu richten. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizulegen. Die Prüfungskommission entscheidet über Art und Umfang der Anrechnung.

§ 13
Zeugnis, Masterurkunde und Diploma supplement

(1) Über die bestandene Masterprüfung werden ein Zeugnis, eine Masterurkunde und ein Diploma supplement ausgestellt. Es wird eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades ausgestellt.

(2) Die Masterurkunde beurkundet die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 1 Absatz 2.

(3) Das Zeugnis und die Masterurkunde tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Sie sind vom Rektor und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Hochschule zu versehen.

(4) In das Zeugnis sind die Ergebnisse der Modulprüfungen, die Themen des kuratorischen Abschlussprojekts und der schriftlichen Abschlussarbeit, die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen der Masterarbeit sowie die Gesamtnote der Masterprüfung aufzunehmen. Zudem sind Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum und Geburtsort des Absolventen sowie die Bezeichnung des Studienganges aufzunehmen.

§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu stellen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

§ 15
Widerspruchsverfahren

(1) Gegen belastende Entscheidungen, die aufgrund dieser Prüfungsordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet die Prüfungskommission. Betrifft der Widerspruch eine Prüfungsbewertung, so sind vor der Entscheidung die für die Prüfungsbewertung zuständigen Prüfer zu hören.

(3) Über den Widerspruch soll zum nächstmöglichen Termin entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Widerspruchsführer zuzustellen.

§ 16
Nachteilsausgleich, Mutterschutz und Elternzeit

(1) Studierenden, die wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird auf Antrag von der Prüfungskommission gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Die Inanspruchnahme der Fristen für Mutterschutz und Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes wird ermöglicht. Die entsprechenden Anträge sind an die Prüfungskommission zu stellen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung wurde vom Rektoratskollegium am 23.06.2009 (Az.: BV RK 33 /2009) genehmigt.

(2) Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig in Kraft.



Leipzig, 24.06.2009

gez.
Prof. Ingo Meller
Dekan


Anlage: Prüfungsplan



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